Häufige Fragen

Auf dieser Seite finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zu notariellen Leistungen – übersichtlich nach Themen geordnet.

 

Für eine persönliche Beratung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Immobilien

Zur Vorbereitung des Entwurfs benötigen wir insb. die folgenden Informationen:

Nutzen Sie unser Formular, um die relevanten Angaben schnell und unkompliziert zu übermitteln. Selbstverständlich können Sie uns auch gerne jederzeit kontaktieren. Sollten wir im konkreten Fall weitere Angaben benötigen, kommen wir unaufgefordert auf Sie zu.

Sobald wir alle relevanten Informationen von Ihnen erhalten haben, senden wir Ihnen einen Entwurf des Kaufvertrags zu – teilweise noch am selben Tag. Die Beurkundung kann dann zeitnah bei mir erfolgen. In dringenden Fällen sind meist auch sehr kurzfristige Termine möglich. Sprechen Sie uns einfach an, wenn es eilig ist. 

Zur Beschleunigung senden Sie uns am besten direkt unser Formular möglichst vollständig ausgefüllt zu.

Im Beurkundungstermin wird der gesamte Ablauf noch einmal ausführlich besprochen. Selbstverständlich stehen wir Ihnen während der gesamten Kaufvertragsabwicklung bis zur Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch für etwaige Fragen zur Verfügung.

Der Kaufpreis wird in der Regel nicht gezahlt, bevor der Käufer die Fälligkeitsmitteilung von uns erhalten hat. Diese stellt sicher, dass der Käufer rechtlich abgesichert ist. Weitere Bedingungen, wie bspw. die Räumung der Immobilie, werden im Kaufvertrag geregelt. Selbstverständlich wird dies von mir im Termin noch einmal genau erläutert.

Die Schlüsselübergabe erfolgt in der Regel, sobald der Kaufpreis vollständig gezahlt wurde. Die Kaufpreiszahlung erfolgt erst einige Wochen nach der Vertragsunterzeichnung, da der Käufer erst dann rechtlich abgesichert ist. Wenn Sie eine abweichende Regelung wünschen, sprechen Sie dies bitte vor dem Notartermin mit uns ab. Wir informieren Sie über die Möglichkeiten und etwaige Risiken. 

Ja, Sie können den Notar frei wählen, auch wenn die Immobilie in einer anderen Stadt belegen ist. Es ist nicht erforderlich, dass der Notar seinen Amtssitz in derselben Stadt wie die Immobilie hat. Auch muss sich der Notar nicht in Ihrer Heimatstadt befinden.

Die Gebühren sind gesetzlich festgelegt und damit bei allen Notaren in Deutschland einheitlich. Sie richten sich üblicherweise nach dem Kaufpreis (Verkehrswert der Immobilie). In den Notarkosten sind die Entwurfserstellung, Beratung, Beurkundung sowie die gesamte Abwicklung bis zur Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch enthalten.

Gerne können wir Ihnen eine unverbindliche Kostenschätzung vorab mitteilen.

Wenn Sie ein Darlehen aufnehmen, verlangt die Bank eine Sicherheit für den Fall, dass Sie die Darlehensraten und Zinsen nicht (pünktlich) zurückzahlen. Diese Sicherheit wird durch die Grundschuld im Grundbuch erlangt. Im Falle des Zahlungsausfalls kann die Bank die Immobilie zwangsversteigern lassen, um das noch offene Darlehen zu begleichen.

Die Bestellung einer Grundschuld bedarf der notariellen Form. Dafür ist ein persönlicher Termin erforderlich, ich welchem ich Ihnen auch die Bedeutung und rechtlichen Auswirkungen der Grundschuldbestellung erkläre.

 

Benötigte Unterlagen:

Bitte senden Sie uns das Formular vor dem Termin per E-Mail oder Post zu. Falls möglich, lassen Sie das Formular direkt von Ihrer Bank an uns senden – per Post oder per E-Mail an info@notarin-hegerfeld.de.

Sollten Sie diesbezüglich Fragen haben, können Sie mein Team und mich gerne jederzeit kontaktieren.

Vereinbaren Sie gerne einen Termin, um die Löschung zu veranlassen.

Wenn uns die erforderlichen Unterlagen von Ihrer Bank vorliegen, können wir Ihnen im Regelfall sehr kurzfristig einen Termin anbieten – meist schon am nächsten Werktag. Nehmen Sie einfach kurzfristig Kontakt mit uns auf.

Nein. Nach dem Notartermin übernehmen wir die gesamte Kommunikation mit dem Grundbuchamt und die Weiterleitung der Dokumente an Ihre Bank. Sie erhalten selbstverständlich eine Kopie der Urkunde. Sollten Sie den Darlehensvertrag vor dem Notartermin noch nicht unterschrieben haben, müssen Sie dies selbst noch vornehmen.

Dies hängt von der Auslastung des zuständigen Grundbuchamts ab. Wir reichen den Antrag unmittelbar nach der Beurkundung ein, um den Prozess so schnell wie möglich voranzutreiben. Wir stehen zudem in engem Kontakt mit den Grundbuchämtern, um Verzögerungen zu minimieren.

Ja. Auch wenn die Eintragung der Grundschuld im Grundbuch einige Wochen in Anspruch nehmen kann, so kann die Bank das Darlehen in der Regel innerhalb weniger Tage nach der Beurkundung auszahlen. Die Bank verlangt dann meist eine sog. Rangbescheinigung, die ich als Notarin ausstellen kann. Hierfür fällt eine kleine Gebühr an; die Höhe ist abhängig vom Betrag der Grundschuld.

 

Es ist ratsam, dieses Vorgehen vorab mit Ihrer Bank abzusprechen und uns darüber im Termin zu informieren, damit wir die Rangbescheinigung schnellstmöglich erstellen können.

Nein. Die Grundschuld bleibt nach vollständiger Rückzahlung im Grundbuch eingetragen. Um sie zu löschen, müssen alle Eigentümer die Löschung veranlassen. Dies erfolgt durch Unterschrift im Notartermin. Zusätzlich werden die Löschungsunterlagen des Gläubigers benötigt (Löschungsbewilligung und ggf. Grundschuldbrief, jeweils im Original).

Siehe dazu bereits oben.

Wenn Sie in naher Zukunft kein neues Darlehen bei Ihrer Bank aufnehmen möchten, ist es ratsam, die Grundschuld löschen zu lassen. Eine Löschung vermeidet, dass Löschungsunterlagen verloren gehen. Insbesondere bei Verlust des Grundschuldbriefs ist die Löschung mit hohem Zeit- und Kostenaufwand verbunden.

 

Ein „sauberes“ Grundbuch erleichtert zudem zukünftige notarielle Angelegenheiten.
Gerne besprechen wir dies mit Ihnen – nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf.

Die Notarkosten sind gesetzlich festgelegt und richten sich grds. nach dem Wert der Grundschuld (Nominalbetrag).

 

Gerne können Sie uns für eine Kostenschätzung oder nähere Informationen vorab kontaktieren.

Weitere Informationen zu Notarkosten finden Sie hier.

Erben und Vererben

In einem Testament legt eine Person (der Erblasser) fest, was mit ihrem Vermögen nach ihrem Tod geschehen soll. Es handelt sich um eine sog. letztwillige Verfügung („der letzte Wille“). Hat man keine letztwillige Verfügung, so gilt automatisch die gesetzliche Erbfolge. Möchte man davon abweichen, muss man eine letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) errichten. Aber auch dann, wenn die gesetzliche Erbfolge gewünscht ist, kann ein notarielles Testament oder ein notarieller Erbvertrag sinnvoll sein – bspw. um den Erben frühzeitige Handlungsfähigkeit zu ermöglichen und diesen die Kosten sowie den langwierigen Prozess eines Erbscheins zu ersparen.

Das Gesetz gibt genau vor, wer zu welchem Anteil erbt, wenn der Verstorbene kein Testament oder keinen Erbvertrag hatte. Dann erben der Ehegatte, sofern vorhanden, sowie Verwandte nach einem festen Schema und zu genau vorgegebenen Quoten.

Ja. Allerdings sind dabei die gesetzlichen Formvorgaben zu beachten – werden diese nicht eingehalten, ist Ihr Testament im schlimmsten Fall unwirksam.

In vielen Fällen führen handschriftliche Testamente zu Unklarheiten – beispielsweise, weil Fachbegriffe irrtümlich falsch verwendet oder aus mangelndem Verständnis der genauen rechtlichen Bedeutung. Dies kann fatale Folgen haben und im schlimmsten Fall dazu führen, dass das von Ihnen gewünschte Ergebnis verfehlt wird.

 

Zudem bietet das Erbrecht viele verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten –Vermächtnisse, Teilungsanordnungen, Testamentsvollstreckung, Vormundbenennung, Auflagen etc. Dies kann in der Regel nur ein Experte überblicken und für Sie rechtssicher und eindeutig verfassen.

 

Hinzu kommt, dass – anders als beim handschriftlichen Testament – Ihre Erben bei einem notariellen Testament / Erbvertrag in der Regel keinen Erbschein benötigen. So fallen zwar Kosten für Ihr Testament an, dafür werden jedoch die Kosten des Erbscheins gespart. Gleichzeitig stellen Sie mit einer notariellen Beratung und Umsetzung sicher, dass Ihre individuellen Wünsche und Ziele erreicht werden. Vereinbaren Sie gerne einen Besprechungstermin und lassen uns zur Vorbereitung des Termins Ihre Daten über das Formular zukommen.

Die Errichtung eines notariellen Testaments oder Erbvertrags hat zahlreiche Vorteile:

Nachteile eines handschriftlichen Testaments:

Nachteile gar keines Testaments:

Ein Erbvertrag ist eine vertragliche Vereinbarung, in welcher mindestens eine Person Regelungen für den Fall ihres Todes trifft. Inhaltlich kann in einem Erbvertrag alles geregelt werden, was auch in einem Testament geregelt werden kann. Ein Erbvertrag kann sowohl zwischen Ehegatten als auch zwischen sonstigen Personen abgeschlossen werden (anders ein gemeinschaftliches Testament, das nur zwischen Ehegatten möglich ist). An einem Erbvertrag können zwei oder auch mehrere Personen beteiligt sein. Ein Erbvertrag kann nur vor einem Notar geschlossen werden.

Das „Berliner Testament“ bezeichnet ein Testament von Ehegatten, bei welchem sich diese gegenseitig zum Erben des Erstversterbenden und die gemeinsamen Kinder zu den Erben des Längerlebenden einsetzen. Es gibt verschiedene Ausgestaltungsmöglichkeiten. Zudem sollte geregelt werden, ob der Längerlebende berechtigt ist, die Regelungen nach dem Tode des Erstversterbenden noch abzuändern. Dies wird in handschriftlichen Testamenten häufig nicht bedacht und führt dann meist dazu, dass eine Änderung nicht mehr möglich ist. Lassen Sie sich über die verschiedenen Möglichkeiten beraten, um eine klare und rechtssichere Ausgestaltung zu wählen, die Ihre individuellen Vorstellungen zur Geltung bringt. Gleichzeitig ersparen Sie Ihren Erben dadurch in der Regel die Kosten und den Aufwand eines Erbscheinsverfahrens.

Als Erblasser wird derjenige bezeichnet, der Regelungen für den Fall seines Versterbens trifft – entweder in einem Testament oder in einem Erbvertrag.

Die Notarkosten richten sich nach dem Wert des Vermögens des oder der Erblasser. Sie sind gesetzlich vorgegeben und damit bei allen Notaren identisch.

Unabhängig von der durch ein notarielles Testament gewährleisteten Rechtssicherheit und Klarheit Ihrer letztwilligen Verfügungen ist das Geld für den Notar jedoch noch aus einem anderen Grund sinnvoll investiert: Denn es erspart Ihren Erben nach dem Erbfall regelmäßig die Kosten (und den zeitlichen Aufwand) eines Erbscheins (bzw. bei einem Erbvertrag gar von zwei Erbscheinen). Die Kosten eines Erbscheins können sogar höher sein als die eines notariellen Testaments.

Entscheiden Sie selbst: Kosten für ein notarielles Testament und damit Rechtssicherheit für Ihren letzten Willen oder Kosten für den Erbschein und zugleich ein möglicherweise unklares oder gar unwirksames handschriftliches Testament, das die gewünschte Wirkung verfehlt? Nicht zu vergessen der Aufwand und häufig monatelange Wartezeiten für die Ausstellung des Erbscheins, während der die Erben ggf. handlungsunfähig sind. All dies wird mit dem notariellen Testament in der Regel vermieden.

Mit einem Vermächtnis wendet der Erblasser einer bestimmten Person einen bestimmten Vermögensvorteil zu – z.B. einen konkreten Gegenstand, eine Immobilie, einen Geldbetrag oder ein Nutzungsrecht. Die bedachte Person kann zugleich Erbe sein, aber auch eine sonstige Person. Das Vermächtnis muss vom Erben erfüllt werden. Betrifft das Vermächtnis ein Haus oder eine Wohnung, erfolgt die Erfüllung durch einen Vermächtniserfüllungsvertrag. Gerne helfen wir Ihnen bei der Umsetzung.

Bei der Testamentsvollstreckung benennt der Erblasser eine Person, die nach seinem Tod bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit dem Nachlass übernehmen soll. Es gibt verschiedene Arten – Testamentsvollstreckung kann die Abwicklung des Nachlasses betreffen, aber auch für eine längere Zeit angeordnet werden. Bei der sog. Dauertestamentsvollstreckung übernimmt die benannte Person auf Zeit die Verwaltung des Erbes. Sie wird u.a. häufig für jüngere Erben bis zur Erreichung eines bestimmten Alters angeordnet. Testamentsvollstreckung kann dem Schutz der Erben, des Nachlasses sowie der Ordnung und Klarheit bei komplizierten Nachlässen dienen.

Nein. Ich stehe Ihnen bei der Regelung Ihrer erbrechtlichen Angelegenheiten umfassend zur Seite – von der Beratung über die Ausarbeitung des Entwurfs bis hin zur Beurkundung. Die Beratung und Entwurfserstellung sind in der (gesetzlich festgelegten) Beurkundungsgebühr enthalten; Sie zahlen also nicht doppelt und bei jedem Notar gleich viel.

Nach der Unterschrift registrieren wir Ihr Testament im sog. Zentralen Testamentsregister anhand Ihrer Geburtenregisternummer.

 

Selbstverständlich erhalten Sie eine Kopie Ihres Testaments. Eine weitere Kopie verbleibt bei uns im Notariat.

Nach der Unterschrift registrieren wir Ihr Testament im sog. Zentralen Testamentsregister anhand Ihrer Geburtenregisternummer. Dort wird nur hinterlegt, wann Sie ein Testament errichtet haben und wo dieses hinterlegt ist – nicht dagegen der Inhalt. Ihr Testament übersende wir sodann in einem verschlossenen Umschlag dem Amtsgericht. Dort wird es bis zu Ihrem Tod sicher verwahrt. Wenn Sie versterben, stellt das Standesamt eine Sterbeurkunde aus und meldet Ihre Geburtenregisternummer sowie Ihr Versterben an das Register. Dieses prüft sodann, ob ein Testament registriert ist und benachrichtigt die verwahrende Stelle. So ist sichergestellt, dass Ihr Testament nicht verloren geht oder vernichtet wird.

Ein Erbschein weist sie als Erbe einer bestimmten Person aus. Damit können Sie sich gegenüber Dritten als Erbe legitimieren – bspw. gegenüber Banken, Versicherungen, dem Grundbuchamt oder sonstigen Dritten.

Ein Erbschein ist meist dann erforderlich, wenn kein Testament oder lediglich ein handschriftliches Testament vorhanden ist.

Hatte der Erblasser ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag, wird dagegen häufig kein Erbschein benötigt. Dadurch werden nicht nur die Kosten eines Erbscheins gespart, sondern auch viel Aufwand und Zeit für die Erben. Die Ausstellung eines Erbscheins kann mehrere Monate dauern. In dieser Zeit sind die Erben oft nicht oder nur sehr eingeschränkt handlungsfähig. Durch die Handlungsunfähigkeit können weitere Kosten verursacht werden, bspw. für die Instandhaltung einer Immobilie, Bankgebühren etc.

Den Erbschein können Sie beim zuständigen Amtsgericht oder bei Ihrer Notarin beantragen. Insbesondere in dringenden Fällen sowie bei komplizierten Sachverhalten / handschriftlichen Testamenten führt die Beantragung über eine Notarin häufig zu einer Beschleunigung. Zudem ist es meist schwierig, einen zeitnahen Termin beim Amtsgericht zu erhalten. Wir stehen Ihnen kurzfristig und kompetent zur Seite und informieren Sie über die benötigten Dokumente. Lassen Sie uns Ihre Daten gerne über das Formular „Erbscheinsantrag“ zukommen oder sprechen Sie uns einfach an.

Gibt es kein Testament, so werden sowohl Geburts- als auch Sterbeurkunden zum Nachweis der gesetzlichen Erbfolge benötigt. Wir teilen Ihnen mit, welche Urkunden genau erforderlich sind – sprechen Sie uns einfach an. 

Gibt es ein Testament oder einen Erbvertrag, so benötigen wir eine Kopie des Eröffnungsprotokolls vom Gericht – lassen Sie uns dieses bitte vorab in Kopie an info@notarin-hegerfeld.de oder per Post zukommen.

Dies hängt von der Auslastung des zuständigen Nachlassgerichts ab. Derzeit sind die Wartezeiten bei den Gerichten leider häufig sehr lang – es kann mehrere Monate dauern. Wir sorgen für eine Beschleunigung durch einen kurzfristigen Termin zur Beantragung des Erbscheins und Hilfestellung bei den einzureichenden Unterlagen. Bevor diese nicht vollständig vorliegen, erteilt das Nachlassgericht keinen Erbschein.

Die Kosten des Erbscheins richten sich nach dem Wert des Nachlasses. Die Notargebühren sind gesetzlich vorgegeben und bei allen Notaren deutschlandweit identisch. Neben den Notargebühren entstehen Gerichtsgebühren. Auch diese sind gesetzlich festgelegt und richten sich nach dem Nachlasswert. Die Notargebühren sind mehrwertsteuerpflichtig, die Gerichtsgebühren nicht.

Gibt es ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag, so wird in den meisten Fällen kein Erbschein benötigt. Das gerichtliche Eröffnungsprotokoll dient dann als Nachweis der Erbenstellung.

 

Neben der durch ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag geschaffenen Rechtssicherheit und Klarheit ist dies ein weiteres Argument für ein notarielles Testament oder Erbvertrag:

 

Sie erhalten eine kompetente Beratung einschließlich einer klaren und rechtssicheren Ausgestaltung Ihres letzten Willens. Gleichzeitig werden meist die Kosten für einen Erbschein gespart – beim Erbvertrag sogar meist für zwei Erbscheine. Zudem wird die Abwicklung des Nachlasses in einer für Ihre Hinterbliebenen emotional belastenden Zeit erleichtert und beschleunigt. Lassen Sie sich von uns zum Thema Testament und Erbvertrag kompetent und vertrauensvoll beraten.

Ein Europäisches Nachlasszeugnis wird benötigt, wenn sich Vermögen im europäischen Ausland befindet oder Sie Ihre Erbenstellung aus anderen Gründen im Ausland nachweisen müssen.

 

Lassen Sie uns Ihre Daten gerne über das Formular „Erbscheinsantrag“ zukommen.  Wir unterstützen Sie bei der Beantragung eines Europäischen Nachlasszeugnisses und stehen für Ihre Fragen zur Verfügung.

Schenkungen

Bei vielen Schenkungen – insbesondere Übertragungen von Grundbesitz bzw. Immobilien jeder Art (Einfamilienhäusern, Mehrfamilienhäusern, Eigentumswohnungen, Kapitalanlageobjekten) sowie GmbH-Anteilen – ist die notarielle Beurkundung gesetzlich

Für lebzeitige Übertragungen gibt es eine Vielzahl von Gründen – bspw. das (mehrfache) Ausnutzen von Steuerfreibeträgen, eine gezielte Nachfolge– oder Unternehmensplanung, die Unterstützung der nachfolgenden Generation bei finanziell großen Entscheidungen, die Sicherung der Immobilie für Ihr Kind oder Ihre Kinder sowie der Schutz vor einem Zugriff des Sozialhilfeträgers. Dabei sollte jedoch das eigene Versorgungsinteresse im Alter nicht aus dem Blick verloren werden. Wir beraten Sie gerne – nehmen Sie Kontakt zu uns auf.

Zur Absicherung des Schenkers ist es häufig sinnvoll, sich bestimmte Rechte vorzubehalten, etwa ein Wohnungsrecht, ein Nießbrauchsrecht und/oder Rückforderungsrechte. Durch derartige Rechte kann einerseits der Großzügigkeit des Schenkers und andererseits dessen eigenem Sicherheitsbedürfnis Rechnung getragen werden. Welche Gestaltung im Einzelfall sinnvoll ist, hängt stets von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ab und ist immer eine individuelle Entscheidung.

Wir beraten Sie gerne und finden gemeinsam die passende Gestaltung für Sie.

Mit einem Wohnungsrecht dürfen Sie die Immobilie selbst bewohnen, sie jedoch nicht vermieten oder die Mieteinnahmen ziehen.

 

Ein Nießbrauchsrecht ist weiter gefasst: Sie können selbst in der Immobilie wohnen oder sie vermieten und die Mieteinnahmen behalten. So können die Mieterträge bspw. Ihre Altersvorsorge sichern. Ein Wechsel zwischen Selbstnutzung und Vermietung ist grundsätzlich möglich.

 

Ein wesentlicher Unterschied liegt darin, dass das Wohnungsrecht nur die eigene Nutzung erlaubt, während der Nießbrauch zusätzlich die Vermietung ermöglicht.

Dafür trägt der Nießbraucher in der Regel weitergehende Kosten als der Wohnungsberechtigte.

Rückforderungsrechte geben dem Schenker die Möglichkeit, den verschenkten Gegenstand (unter bestimmten Umständen) zurückzuverlangen.

 

Solche Rückforderungsrechte werden meist nur für bestimmte Fälle vereinbart, die an die Person des Beschenkten anknüpfen.

 

Typische Beispiele sind:

Tritt ein zuvor vereinbarter Rückforderungsgrund ein, kann der Schenker entscheiden, ob er den verschenkten Gegenstand zurückfordern möchte. Es handelt sich dabei um ein Recht, nicht um eine Pflicht.

Zu Ihrer Absicherung werden Wohnungsrechte, Nießbrauchsrechte und Rückforderungsrechte in der Regel im Grundbuch eingetragen. Sie sind damit auch für Dritte sichtbar, etwa bei einem späteren Verkauf oder einer Belastung der Immobilie.
Solange keine vorrangigen Rechte im Grundbuch eingetragen sind, können Ihre Rechte nicht beeinträchtigt werden. So bleibt Ihre Absicherung auch langfristig gewährleistet.

Die individuelle Gestaltung hängt immer von Ihrer persönlichen Situation ab. Entscheidend sind zum Beispiel, ob es sich um eine selbstgenutzte Immobilie oder eine Kapitalanlage handelt, wie Ihre persönlichen Lebens- und Familienumstände aussehen, wie Ihre Vermögenssituation ist und welches Maß an Sicherheit und finanzieller Flexibilität Sie sich für die Zukunft wünschen.
Wir beraten Sie gerne und finden gemeinsam die für Ihre Situation passende Gestaltung.

Unternehmen

Sie möchten eine GmbH oder eine UG (haftungsbeschränkt) gründen? Als Notarin in Krefeld begleiten ich Sie zuverlässig durch den gesamten Gründungsprozess.

Der Ablauf gestaltet sich typischerweise wie folgt:

 

  1. Übermittlung der Gesellschaftsangaben:
    Sie übermitteln uns die wesentlichen Angaben zu Ihrer Gesellschaft, damit wir die Gründungsdokumente (Gründungsurkunde, Satzung / Gesellschaftsvertrag, Gesellschafterliste, Handelsregisteranmeldung) vorbereiten und Ihnen zur Durchsicht und Prüfung zusenden können. Hierfür nutzen Sie am besten unser Formular zur Unternehmensgründung (Link).
  2. Beurkundungstermin beim Notar:
    Im Termin wird die Gründungsurkunde nebst Satzung verlesen sowie alle Dokumente besprochen. Sie unterzeichnen:
    • die Gründungsurkunde,
    • die Registeranmeldung (Ihre Unterschrift wird beglaubigt),
    • die Liste der Gesellschafter.
  3. Stammkapital einzahlen:
    Nach der Beurkundung eröffnen Sie ein Bankkonto für Ihre Gesellschaft und zahlen das Stammkapital ein. Wichtig: vor der Beurkundung dürfen keine Leistungen auf das Stammkapital erfolgen. Für die Bank benötigen Sie in der Regel eine Abschrift der notariellen Gründungsurkunde, die Sie nach dem Notartermin von uns erhalten. Wir empfehlen, den Banktermin bereits vorab zu vereinbaren, da die Kontoeröffnung einige Zeit in Anspruch nehmen kann.
  4. Nachweis der Zahlung des Stammkapitals:
    Bitte übermitteln Sie uns einen Kontoauszug vom Konto Ihrer Gesellschaft als Nachweis über den Eingang des Stammkapitals (gerne als PDF per E-Mail).
  5. Einreichung der Handelsregisteranmeldung:
    Sobald uns der Nachweis vorliegt, reichen wir die Handelsregisteranmeldung samt aller erforderlichen Dokumenten beim Handelsregister ein.
  6. Kostenrechnung und Eintragung im Register:
    Das Handelsregister sendet eine Kostenrechnung an Ihre Geschäftsadresse. Nach Begleichung wird Ihre Gesellschaft im Register eingetragen.
    Bitte bringen Sie unmittelbar nach dem Notartermin den Namen der Gesellschaft am Briefkasten an der Geschäftsadresse an, damit die Kostenrechnung zugestellt werden kann. Andernfalls wird Ihre Gesellschaft nicht eingetragen.
  7. Überprüfung der Eintragung:
    Ob Ihre Gesellschaft schon eingetragen ist, können Sie selbst jederzeit hier überprüfen. Das Register ist öffentlich einsehbar.

Bei der Gründung einer UG (haftungsbeschränkt) ist der Prozess im Wesentlichen identisch.

Selbstverständlich erläutere ich Ihnen sämtliche Schritte auch persönlich im Rahmen der Beurkundung.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Gründung Ihrer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt). Übersenden Sie uns das ausgefüllte Formular (Link einfügen) oder sprechen Sie uns an. 

Für die Vorbereitung der Gründungsunterlagen benötigen wir verschiedene Angaben zu Ihrer Gesellschaft, damit wir die entsprechenden Dokumente schnell und zielgerichtet erstellen können. Dies umfasst unter anderem die folgenden Informationen:

  • Firma
  • Sitz
  • Gegenstand der Gesellschaft
  • Daten der Gründer.

Zur Übermittlung dieser Angaben nutzen Sie bitte unser Formular. Dieses Formular hilft Ihnen, uns alle relevanten Informationen strukturiert zu übermitteln und beschleunigt den Gründungsprozess.

Zum Notartermin bringen Sie bitte einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit.

Sollte es sich ausnahmsweise um eine Sachgründung handeln, sind zusätzliche Unterlagen erforderlich. Diese werden die in der Regel in Abstimmung mit Ihrem Steuerberater erstellt.

Falls sich bei mehreren Gründern ein Gesellschafter im Notartermin vertreten lassen möchte, ist eine notariell beglaubigten Vollmacht erforderlich.

 

Gerne bereiten wir eine solche Vollmacht für Sie vor und kümmern uns um die Beglaubigung – sprechen Sie uns einfach an.

Wir sind uns darüber im Klaren, dass Sie mit Ihrem Unternehmen so schnell wie möglich starten möchten und daher an einer zeitnahen Beurkundung interessiert sind. Deshalb bieten wir flexible und kurzfristige Termine an.

 

Ein Termin kann jedoch nur stattfinden, wenn uns alle relevanten Angaben vorab übermittelt wurden. Zur Übermittlung der Informationen nutzen Sie am besten hierfür unser Formular (Link einfügen).

 

Sobald wir Ihre Angaben erhalten haben, erstellen wir zeitnah einen Entwurf der Gründungsdokumente und melden uns bei Ihnen, falls Rückfragen bestehen. Sofern alle Angaben zeitnah und vollständig übermittelt werden, kann ein Termin in der Regel innerhalb weniger Tage stattfinden.

 

Bei all unseren Dienstleistungen steht jedoch stets die Qualität an erster Stelle. Wir setzen Ihre Gründung sorgfältig und rechtssicher um.

Die GmbH ist in Deutschland die beliebteste Rechtsform für Unternehmensgründungen. Dies liegt vor allem an den vielen Vorteilen, die diese Rechtsform bietet:

 

  • Ansehen und Vertrauen im Rechtsverkehr:
    Im Vergleich zur UG (haftungsbeschränkt) hat die GmbH ein deutlich besseres Ansehen – insbesondere aufgrund des Mindeststammkapitals von EUR 25.000,00. Eine UG (haftungsbeschränkt) kann hingegen schon mit einem Stammkapital von EUR 1,00 gegründet werden, was in der Praxis oft zu einem geringeren Vertrauen führt.
  • Eigene Rechtspersönlichkeit:
    Die GmbH tritt im eigenen Namen auf, verfügt über eigenes Vermögen und ist rechtlich selbständig.
  • Haftungsbeschränkung:
    Es besteht eine Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen. Die Gesellschafter haften nicht persönlich mit ihrem Vermögen.
  • Hohe Flexibilität:
    Die GmbH kann sowohl alleine als auch mit mehreren Gesellschaftern gegründet werden. Beim Gesellschaftsvertrag besteht viel Gestaltungsfreiraum.
  • Steuerliche Gründe:
    Auch aus steuerlichen Gründen kann sich eine GmbH empfehlen.

Internationale Anerkennung:
Die Wahl der richtigen Rechtsform für Ihr Unternehmen hängt von verschiedenen individuellen Faktoren ab.

Obwohl die GmbH viele Vorteile bietet, gibt es auch Nachteile gegenüber anderen Rechtsformen:

 

  • Höherer Verwaltungsaufwand:
    Im Vergleich zu Personengesellschaften oder Einzelunternehmen ist der Verwaltungsaufwand häufig größer.
  • Höhere Gründungskosten:
    Dies gilt auch für die Gründungskosten.
  • Strengere Buchführungs- und Bilanzierungspflichten:
    Bei einer GmbH bestehen insb. im Vergleich zu Personengesellschaften strengere Buchführungs- und Bilanzierungspflichten.
  • Vermögenstrennung:
    Das Vermögen der Gesellschaft ist strikt von dem Vermögen der Gesellschafter zu trennen.

Die für Ihr Unternehmen am besten geeignete Rechtsform ist daher eine individuelle Entscheidung, die von vielen verschiedenen Faktoren abhängt.

Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist eine Sonderform der GmbH. Sie wird auch als „kleine Schwester“ der GmbH oder „Mini-GmbH“ bezeichnet. Für die UG gelten im Wesentlichen die gleichen gesetzlichen Vorschriften wie für die GmbH. Eine UG (haftungsbeschränkt) kann schon mit einem Stammkapital von EUR 1,00 gegründet werden (anders bei der GmbH: Stammkapital von mind. EUR 25.000,00). Bei der UG (haftungsbeschränkt) ist gesetzlich vorgeschrieben, jährlich eine Rücklage in Höhe von 25 % des Unternehmensgewinns zu bilden. Eine solche Vorgabe gibt es bei der GmbH nicht.

 

Auch wenn die UG bereits mit einem Stammkapital von EUR 1,00 gegründet werden kann, ist es ratsam, ein höheres Stammkapital (z.B. mindestens EUR 500,00) zu wählen, da andernfalls eine schnelle Insolvenz drohen kann.

 

Möchten Sie eine GmbH oder eine UG (haftungsbeschränkt) gründen? Als Notarin in Krefeld stehe ich Ihnen gerne als Ansprechpartnerin zur Verfügung.

Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist eine Sonderform der GmbH (auch „kleine Schwester“ oder „Mini-GmbH“). Für beide gelten im Wesentlichen dieselben gesetzlichen Vorschriften.

Zu den wichtigsten Unterschieden gehören:

  • Firma:
    GmbH: Trägt den Rechtsformzusatz „GmbH“.
    UG: Trägt den Zusatz „UG (haftungsbeschränkt)“ oder „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“.
    Bereits aus der Firma ist somit direkt ersichtlich, welche Gesellschaftsform vorliegt.
  • Stammkapital:
    GmbH: Mindeststammkapital von EUR 25.000,00, wovon für die Eintragung im Handelsregister mindestens die Hälfte eingezahlt werden muss (mind. EUR 12.500,00).
    UG: Kann bereits mit einem Stammkapital von EUR 1,00 gegründet werden.
  • Rücklagenpflicht:
    GmbH: Keine gesetzliche Rücklagenpflicht.
    UG: Jährliche Rücklage in Höhe von 25 % des Unternehmensgewinns gesetzlich vorgeschrieben.
  • Ansehen im Rechtsverkehr:
    Die GmbH genießt im Geschäftsverkehr ein größeres Ansehen und Vertrauen als die UG, insbesondere aufgrund ihres höheren Stammkapitals.

Die UG (haftungsbeschränkt) eignet sich daher besonders für Gründer, die im Zeitpunkt der Gründung nicht mindestens EUR 12 500,00 aufbringen können. Stehen EUR 12.500,00 zur Verfügung, kann sich oft die Gründung einer GmbH empfehlen, da diese im Rechtsverkehr größeres Ansehen und Vertrauen genießt.

Eine UG (haftungsbeschränkt) kann später in eine GmbH umgewandelt werden. Eine solche Umwandlung erfolgt jedoch nicht automatisch, sondern muss notariell erfolgen – insbesondere ist eine Satzungsänderung erforderlich, evtl. auch eine geprüfte Bilanz. Hierdurch entstehen weitere Kosten.

Sie möchten eine GmbH oder eine UG (haftungsbeschränkt) gründen? Als Notarin in Krefeld stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Der Name der Gesellschaft (Firma), ist von zentraler Bedeutung, da Ihr Unternehmen unter diesem Namen im Rechtsverkehr auftritt und seine Geschäfte betreibt. Bei der Wahl der Firma müssen bestimmte rechtliche Anforderungen beachtet werden, etwa:

 

  • Unterscheidungskraft:
    Nach den Grundsätzen des Handelsgesetzbuchs (HGB) muss die Firma insb. Unterscheidungskraft besitzen.
  • Nicht irreführend:
    Die Firma darf nicht irreführend sein.
  • Rechtsformzusatz:
    Die Firma muss die gewählte Rechtsform enthalten (z.B. GmbH).
  • Nicht zu allgemein:
    Die Firma darf nicht zu allgemein gehalten sein, wie z.B. „Bau GmbH“.
  • Keine ausschließliche Ortsbezeichnung:
    Vermeiden Sie es, den Namen ausschließlich nach einem Ort zu wählen, z.B. „Krefeld GmbH“.
  • Keine Bildzeichen:
    Bildzeichen (z.B. Logos) sind im Namen der Gesellschaft nicht erlaubt.
  • Satz- und Sonderzeichen:
    Die Verwendung von Satz- und Sonderzeichen ist nur eingeschränkt zulässig.

Um Verzögerungen bei der Eintragung zu vermeiden, kann es sich anbieten, die gewünschte Firma vorab mit der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) abzustimmen.

Die Höhe des Stammkapitals ist eine wichtige Frage bei der Gründung Ihrer Gesellschaft. Je nach Rechtsform gelten unterschiedliche Anforderungen:

GmbH:

  • Mindeststammkapital: EUR 25.000,00
  • Für die Eintragung im Handelsregister muss mindestens die Hälfte, mithin EUR 12.500,00, eingezahlt
  • Die Pflicht zur Einzahlung der übrigen EUR 12.500,00 bleibt jedoch bestehen.

UG (haftungsbeschränkt):

  • Mindeststammkapital: EUR 1,00
  • Das gesamte Stammkapital ist sofort voll einzuzahlen.

Stehen EUR 12.500,00 zur Verfügung, kann sich oft die Gründung einer GmbH empfehlen, da diese im Rechtsverkehr größeres Ansehen und Vertrauen genießt.

Ja. Nach der Eintragung der GmbH in das Handelsregister darf das Stammkapital für die Gesellschaftszwecke verwendet werden. So können damit etwa die Miete gezahlt, Betriebsmittel angeschafft oder sonstige laufende Kosten gedeckt werden.

Eine GmbH wird sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich durch den oder die Geschäftsführer vertreten. Eine GmbH kann einen oder mehrere Geschäftsführer haben.

Bei der Bestellung der Geschäftsführer gibt es mehrere wichtige Punkte zu beachten:

 

  • Vertretungsbefugnis:
    Werden mehrere Geschäftsführer bestellt, sollten Sie entscheiden, ob diese die Gesellschaft einzeln oder nur gemeinsam oder gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten dürfen. Dies kann für jeden Geschäftsführer individuell festgelegt werden.
  • Befreiung von § 181 BGB:
    Zudem ist zu entscheiden, ob der jeweilige Geschäftsführer berechtigt sein soll, Geschäfte im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen (Var. 1) oder als Vertreter eines Dritten (Var. 2) abzuschließen.
    Es ist möglich, den Geschäftsführer nur von einer der beiden vorgenannten Varianten zu befreien. Auch dies kann für jeden Geschäftsführer individuell festgelegt werden.
  • Eintragung im Handelsregister:
    Die Geschäftsführer müssen mit ihren persönlichen Angaben (Name, Geburtsdatum, Wohnort) sowie ihrer Vertretungsbefugnis im Handelsregister eingetragen werden. Änderungen dieser Angaben sind ebenfalls zur Eintragung anzumelden.

Gerne beraten wir Sie zu den vorgenannten Punkten und bereiten die Anmeldung für Ihre Gesellschaft vor – sprechen Sie uns einfach an.

Es gibt die sog. Ein-Mann-GmbH oder Ein-Personen-GmbH.
Sie haben auch die Möglichkeit, gleichzeitig Alleingesellschafter/in und Geschäftsführer/in der Gesellschaft zu sein. Dies gilt sowohl für die GmbH als auch für die UG.

 

Sie können eine GmbH / UG sowohl alleine als auch mit mehreren Personen gründen. Für die Anzahl der Gesellschafter gibt es keine Obergrenze.

Auf dem Informationsportal der Bundesnotarkammer finden Sie ausführliche Informationen zur Gründung einer GmbH.

Die Notarkosten für die Gründung einer GmbH sind gesetzlich festgelegt und bei allen Notaren identisch. Sie richten sich nach dem Gegenstandswert, welcher sich wiederum nach der Höhe des Stammkapitals Zudem beeinflusst die Anzahl der Gesellschafter die Höhe der Kosten.

 

Zusätzlich zu den Notarkosten fallen Gerichtsgebühren für die Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister an. In der Regel können die Gründungskosten aus dem Stammkapital beglichen werden, sodass sie keine zusätzliche Belastung darstellen.

 

Möchten Sie eine Kostenschätzung für Ihre GmbH-Gründung erhalten? Gerne können wir Ihnen eine Kostenschätzung vorab zukommen lassen – nehmen Sie Kontakt mit uns auf.

Nach der Gründung gibt es weitere Antrags-, Mitteilungs- sowie Anzeigepflichten, etwa:

 

  • Steuernummer beantragen
    Nach der Gründung müssen Sie beim Finanzamt eine Steuernummer beantragen. Dort erhalten Sie auch eine Umsatzsteuer-ID für Geschäfte außerhalb Deutschlands, aber innerhalb der EU.
  • Gewerbeanmeldung
    Anzeige der Aufnahme einer Gewerbetätigkeit und Einholung einer etwa erforderlichen Erlaubnis.
  • Transparenzregister
    Die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten Ihrer GmbH müssen dem Transparenzregister übermittelt werden.
  • Betriebsnummer bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen
    Beantragen Sie eine Betriebsnummer bei der Bundesagentur für Arbeit, um Ihre Angestellten ordnungsgemäß bei der Sozialversicherung anmelden zu können.
  • Unfallversicherungsträger:
    Melden Sie den Beginn des Unternehmens beim zuständigen Unfallversicherungsträger an (insb. Berufsgenossenschaften).
  • Sozialversicherung:
    Melden Sie Ihre Mitarbeitenden rechtzeitig bei der Sozialversicherung an.
  • Sonstiges:
    Je nach Unternehmensgegenstand sind ggf. weitere Anmeldungen und Anträge notwendig, bspw. bei der Handwerkskammer.

Die Auflösung einer GmbH erfolgt in mehreren Schritten. Dies sind die wichtigsten Punkte, die Sie beachten sollten:

 

  • Beschluss über die Auflösung:
    Zunächst ist die Auflösung der Gesellschaft zu beschließen. Gleichzeitig sind der Liquidator oder die Liquidatoren zu bestellen. Der Firma der Gesellschaft ist der Zusatz „i.L.“ (in Liquidation) hinzuzufügen.
  • Anmeldung zum Handelsregister:
    Die Auflösung der Gesellschaft sowie die Bestellung der Liquidatoren sind zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Anmeldung muss notariell beglaubigt werden.
  • Bekanntmachung im Bundesanzeiger:
    Die Auflösung der Gesellschaft ist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Durch die Bekanntmachung sind zugleich die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, sich bei derselben zu melden (sog. Gläubigeraufruf). Ab diesem Zeitpunkt läuft das Sperrjahr, welches insbesondere dem Gläubigerschutz dient.
  • Löschung der GmbH:
    Nach Ablauf des Sperrjahres kann die Löschung der GmbH im Handelsregister beantragt werden. Dies setzt voraus, dass das Abwicklungsverfahren beendet Auch diese Anmeldung ist notariell zu beglaubigen. Sie erfolgt durch die Liquidatoren.

Gerne unterstütze ich Sie als Notarin in Krefeld bei der Auflösung Ihrer GmbH und bereite die entsprechenden Handelsregisteranmeldungen für Sie vor. Falls gewünscht, können wir auch den Beschluss zur Auflösung der Gesellschaft für Sie entwerfen. Sprechen Sie uns einfach an. 

Beglaubigungen

Gesetze, Behörden oder Vertragsparteien verlangen in bestimmten Fällen zwingend eine notarielle Beglaubigung, um die Echtheit einer Unterschrift oder eines Dokumentes sicherzustellen. Auch außerhalb gesetzlicher Vorgaben kann eine Beglaubigung sinnvoll sein, um spätere Zweifel an der Echtheit auszuschließen und ein hohes Maß an Beweissicherheit zu schaffen.

Eine Unterschriftsbeglaubigung kann in vielen Fällen erforderlich oder empfehlenswert sein.
Häufige Anwendungsfälle sind:

Sie können Ihre Unterschrift entweder persönlich im Termin vor mir leisten oder eine bereits zuvor geleistete Unterschrift vor mir anerkennen. Bitte bringen Sie in jedem Fall das Originaldokument sowie einen gültigen Lichtbildausweis zum Termin mit.

Eine Abschriftsbeglaubigung bestätigt die Übereinstimmung einer Kopie mit dem Original. Sie ist in vielen Bereichen denkbar. Typische Dokumente für Abschriftsbeglaubigungen sind Zeugnisse, Ausweisdokumente und Urkunden aller Art.

Zum Termin benötigen Sie:

Sofern das Dokument für das Ausland benötigt wird, teilen Sie uns bitte im Vorfeld mit, um welches Land es sich handelt.

Vorsorge

Nein. Sie können eine Vorsorgevollmacht auch privatschriftlich errichten. In der Praxis kann es jedoch vorkommen, dass eine privatschriftliche Vollmacht bei bestimmten Angelegenheiten nicht anerkannt wird – insb. bei Immobiliengeschäften sowie bei Banken und Versicherungen.

Eine notarielle Vollmacht genießt im Rechtsverkehr ein deutlich größeres Vertrauen und ist damit verlässlicher. Zudem profitieren Sie bei einer notariell beurkundeten Vorsorgevollmacht von einer umfassenden rechtlichen Beratung sowie die rechtssicheren Gestaltung – beides ist in der Gebühr enthalten.

Eine notarielle Vollmacht bietet zahlreiche Vorteile. Dabei ist zwischen einer lediglich beglaubigten und einer beurkundeten Vollmacht zu unterscheiden – letztere bietet den größten rechtlichen Schutz und ist daher zu empfehlen.

Insbesondere bei Geschäften im Grundbuchverkehr – etwa dem Kauf oder Verkauf von Immobilien, der Bestellung oder Löschung von Belastungen – ist die notarielle Form zwingend erforderlich. Mit einer privatschriftlichen Vollmacht kann der Bevollmächtigte diese Dinge nicht regeln.

Auch andere Stellen verlangen häufig eine notarielle Vollmacht, darunter Banken (sofern keine interne Kontovollmacht erteilt wurde), Versicherungen und Behörden. Hintergrund: Nur bei einer notariellen Vollmacht steht fest, dass die Unterschrift tatsächlich von Ihnen stammt.

Durch die notarielle Form ist nachgewiesen, dass Sie die Vollmacht persönlich errichtet haben und Ihre Unterschrift nicht gefälscht ist. Bei einer beurkundeten Vollmacht kommt hinzu, dass der Notar bei der Errichtung keine Zweifel an Ihrer Geschäftsfähigkeit hatte – andernfalls hätte er dies in der Urkunde ausdrücklich vermerkt.
Dadurch genießt die notariell beurkundete Vorsorgevollmacht im Rechtsverkehr ein besonders hohes Ansehen und Vertrauen.

Bei einer beurkundeten Vollmacht kann der Notar – unter bestimmten, in der Vollmacht geregelten Voraussetzungen – auch später noch weitere Ausfertigungen erteilen. Das ist besonders hilfreich, wenn der Bevollmächtigte seine Ausfertigung verloren hat oder diese beschädigt wurde.
Bei einer privatschriftlichen Vollmacht ist das nicht möglich: Geht das Original verloren und ist der Vollmachtgeber inzwischen nicht mehr geschäftsfähig, kann keine neue Vollmacht mehr erteilt werden. Der Bevollmächtigte wäre in diesem Fall dauerhaft handlungsunfähig.

Für die Erstellung Ihrer Vollmacht benötigen wir neben Ihren persönlichen Angaben (vollständiger Name, Geburtsdatum, Anschrift) auch die Daten des bzw. der Bevollmächtigten. Dazu gehören ebenfalls Name, Geburtsdatum und Anschrift. Bitte teilen Sie uns zudem mit, ob – bei mehreren Bevollmächtigten – eine Reihenfolge festgelegt werden soll.
Gerne können Sie auch unser Formular nutzen, um uns die entsprechenden Angaben zu übermitteln.
Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf und wir melden uns zeitnah bei Ihnen zur weiteren Abstimmung.

Die wichtigste Voraussetzung bei der Auswahl einer bevollmächtigten Person ist Vertrauen. Bestehen Zweifel, sollten sorgfältig prüfen, ob Sie dieser Person tatsächlich eine General- und Vorsorgevollmacht erteilen möchten.
Grundsätzlich können Sie sowohl Angehörige – etwa den Ehegatten, Ihre Kinder oder Eltern – als auch Freunde oder andere vertraute Bezugspersonen bevollmächtigen. Entscheidend ist, dass die Person zuverlässig ist und bereit, die mit der Vollmacht verbundenen Aufgaben verantwortungsvoll zu übernehmen.

Ja. Es kann sinnvoll sein, mehrere Personen zu bevollmächtigen, die einzeln handlungsbefugt sind. So ist auch für den Fall Vorsorge getroffen, dass einer der Bevollmächtigten im Urlaub ist, selbst erkrankt, vorverstorben oder aus anderen Gründen nicht in der Lage oder bereit ist, für Sie zu handeln.

Ja. Sie können festlegen, welcher der Bevollmächtigten vorrangig vor den anderen Bevollmächtigten handeln soll. In der Praxis empfiehlt es sich jedoch häufige, diese Regelung nur für das Innenverhältnis festzulegen und die Vollmacht im Außenverhältnis unbeschränkt zu erteilen.
Gerne erläutern wir Ihnen, was dies konkret bedeutet und erarbeiten gemeinsam die für Ihre Situation passende Lösung.

Der Bevollmächtigte kann nur in Ihrem Namen handeln, wenn er das Original der Vollmacht oder eine auf ihn lautende Ausfertigung der Vollmacht vorlegt – ein von der Notarin erstelltes, mit Schnur und Siegel versehenes Dokument.
Wir erläutern Ihnen gerne, was genau dies bedeutet und welche Möglichkeiten und Vorteile sich daraus für Sie ergeben.

Nein. Die General- und Vorsorgevollmacht ist zwar in erster Linie für diese Fälle gedacht. Sie kann jedoch auch in anderen Situationen eingesetzt werden – zum Beispiel, wenn Sie keine Zeit oder Möglichkeit haben, sich selbst um bestimmte Angelegenheiten zu kümmern. In diesem Fall können Sie Ihren Bevollmächtigten anweisen, mit der Vollmacht in Ihrem Namen zu handeln, auch wenn Sie weder krank noch geschäftsunfähig sind.

Die Vollmacht ermöglicht dem Bevollmächtigten, in Ihrem Namen zu handeln, verpflichtet ihn jedoch nicht dazu. Der Bevollmächtigte entscheidet selbst, ob er von der Vollmacht Gebrauch machen möchte oder nicht. Es besteht kein Zwang für den Bevollmächtigten und er kann jederzeit davon Abstand nehmen, wenn er sich der Verantwortung nicht (mehr) gewachsen fühlt.

Ja. Sie können die Vollmacht jederzeit gegenüber einem oder mehreren Bevollmächtigten widerrufen. Dabei sind jedoch einige Punkte zu beachten, u.a.:

Nehmen Sie Kontakt zu uns auf – wir unterstützen Sie dabei, alle notwendigen Schritte rechtssicher und korrekt zu veranlassen.

Nein. Die Dokumente können auch getrennt errichtet werden. Häufig wird eine Vorsorgevollmacht jedoch zusammen mit einer Patientenverfügung errichtet, um alle Vorsorgeregelungen übersichtlich und umfassend zu bündeln.

Dies ist nicht zwingend, jedoch zu empfehlen. Wenn wir für Sie den Entwurf einer Vorsorgevollmacht erstellen, ist die Betreuungsverfügung üblicherweise in diese integriert. Haben Sie eine General- und Vorsorgevollmacht errichtet, ist eine gerichtliche Betreuerbestellung allerdings nur in wenigen Ausnahmefällen erforderlich.

Die Kosten einer General- und Vorsorgevollmacht sind gesetzlich vorgegeben und richten sich nach dem Wert Ihres Vermögens. Die Investition lohnt sich: Mit der Vollmacht stellen Sie sicher, dass Personen, denen Sie vertrauen, Ihre Angelegenheiten regeln können, wenn Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind.
Gerne informieren wir Sie im Vorfeld über die anfallenden Kosten – sprechen Sie uns einfach an.

Nein. Eine Patientenverfügung kann auch privatschriftlich erstellt werden. Möchten Sie jedoch sicherstellen möchten, dass zweifelsfrei nachgewiesen ist, dass die Verfügung von Ihnen selbst stammt, empfiehlt sich die Beglaubigung Ihrer Unterschrift durch Ihre Notarin.

Eine Patientenverfügung richtet sich an Ärzte, Bevollmächtigte sowie etwaige Betreuer. Sie dient dazu, dass Ihre in der Patientenverfügung festgehaltenen Wünsche respektiert und umgesetzt werden.

Wenn wir für Sie den Entwurf einer Vorsorgevollmacht erstellen, ist die Betreuungsverfügung üblicherweise in diese integriert.

Ja. Sie können mehrere Personen als Wunschbetreuer benennen und bei Bedarf auch eine Rangfolge festlegen, wer vorrangig zum Betreuer bestellt werden soll.

Nein. Einsicht haben nur berechtigte Personen wie beispielsweise Ärzte oder das Betreuungsgericht, wenn eine Betreuung in Betracht gezogen wird.

Ehe und Familie

In einem Ehevertrag können individuelle Regelungen zu einem oder mehreren Themenbereichen getroffen werden. Besonders häufig werden Vereinbarungen zu folgenden Punkten getroffen:

  • Güterstand (z.B. Modifizierung der gesetzlich vorgesehenen Zugewinngemeinschaft oder Vereinbarung von Gütertrennung),
  • Versorgungsausgleich (Ausgleich von Rentenanwartschaften),
  • Nachehelichen Unterhalt (Unterhaltsansprüche nach der Scheidung),
  • Erbrecht und/oder Pflichtteilsrecht,
  • Aufteilung des Vermögens / Vermögenszuordnung.

Ob Regelungen zu einem oder mehreren Bereichen erforderlich sind oder ob die gesetzlichen Regelungen bereits zu Ihren Lebensumständen und Vorstellungen passen, können wir gerne in einem persönlichen Besprechungstermin bei Ihrer Notarin in Krefeld erörtern.

Ja. Ein Ehevertrag kann jederzeit, das heißt sowohl vor der Eheschließung als auch während der bestehenden Ehe, abgeschlossen werden. Auch bestehende Eheverträge können bei Bedarf jederzeit angepasst oder ergänzt werden, um veränderten Lebenssituationen gerecht zu werden.

Ja. Eine Scheidungsfolgenvereinbarung ist eine spezielle Form des Ehevertrages, die meist während einer bereits bestehenden Trennung abgeschlossen wird. Sie kann dazu beitragen, ein gerichtliches Scheidungsverfahren zu beschleunigen und Kosten zu sparen.

Ein Ehevertrag ist stets individuell und richtet sich nach den persönlichen Lebensumständen sowie den Zukunftsvorstellungen der Ehepartner. Ob Änderungen der gesetzlichen Regelungen sinnvoll sind, kann unter anderem von folgenden Fragen abhängen:

  • Gibt es gemeinsame Kinder / besteht ein Kinderwunsch?
  • Wie erfolgt die Kinderbetreuung?
  • Sind größere Erbschaften / Schenkungen erfolgt oder zu erwarten?
  • Erwirtschaften beide Ehepartner Rentenanwartschaften?
  • Ist ein Ehepartner verbeamtet oder zahlt in ein Versorgungswerk ein?
  • Ist ein Ehepartner selbständig / unternehmerisch tätig?

In einem persönlichen Beratungsgespräch bei Ihrer Notarin in Krefeld lassen sich diese Themen individuell prüfen.

Grundsätzlich haftet jeder Ehegatte nur für seine eigenen Schulden. Nur unter bestimmten Umständen besteht eine Mithaftung des Ehepartners, zum Beispiel, wenn beide Ehepartner gemeinsam einen Darlehensvertrag abschließen.

Zugewinngemeinschaft: Dies ist der gesetzliche Güterstand.

 

Dieser gilt automatisch, wenn nichts Abweichendes vereinbart wird.
Bei der Zugewinngemeinschaft bleibt das Vermögen getrennt. Am Ende der Zugewinngemeinschaft wird der während der Ehe erzielte Zugewinn ausgeglichen.
Die Zugewinngemeinschaft kann durch einen Ehevertrag modifiziert werden. Dann bleibt es grundsätzlich beim gesetzlichen Güterstand, dieser wird jedoch an bestimmten Stellen individuell angepasst.

  • Gütertrennung: Bei der Gütertrennung erfolgt kein Vermögensausgleich. Jeder behält sein Vermögen.
  • Gütergemeinschaft.

Der jeweilige Güterstand kann sich auf Erb- und Pflichtteilsrechte auswirken sowie steuerliche Folgen haben. Ein Wechsel des Güterstands sollte daher stets sorgfältig bedacht werden.

Lebt ein Ehepaar im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wird bei Beendigung des Güterstandes der während der Ehe erzielte Zugewinn ausgeglichen.

 

Vereinfacht dargestellt ergibt sich der Zugewinnausgleich wie folgt:

  • Ermittlung des Zugewinns für jeden Ehepartner:
    Der Zugewinn stellt den Betrag dar, um den das Endvermögen eines Ehegatten dessen Anfangsvermögen übersteigt („Endvermögen minus Anfangsvermögen“).
  • Anfangsvermögen:
    Das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands (in der Regel Beginn der Ehe) gehört.
  • Endvermögen:
    Das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands gehört.
  • Berechnung des Ausgleichsanspruchs:
    Übersteigt der Zugewinn des einen Ehepartners den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.
  • Die Ausgleichsforderung ist stets ein Anspruch in Geld.

Bei der Ermittlung sind jedoch Besonderheiten zu beachten. So werden bspw. während der Ehe eingetretene Erbschaften oder Schenkungen dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, nicht dagegen etwaige Wertsteigerungen dieser Gegenstände.

Bei einer modifizierten Zugewinngemeinschaft bleibt es grundsätzlich bei dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, jedoch werden die gesetzlichen Regelungen an bestimmten Stellen individuell angepasst („modifiziert“). Hier sind ganz unterschiedliche Modifizierungen möglich. Etwa können bei Erbschaften und Schenkungen auch die Wertsteigerungen aus dem Zugewinn ausgenommen werden oder der Zugewinnausgleich für den Fall der Scheidung der Ehe ausgeschlossen werden.

Beim Güterstand der Gütertrennung erfolgt kein Zugewinnausgleich bei Beendigung der Ehe. Jeder behält sein Vermögen und es gibt keine Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg des anderen.

Der Wechsel zum Güterstand der Gütertrennung kann sich auf die Erb- und Pflichtteilsquoten auswirken und steuerliche Folgen haben. Er sollte daher wohlüberlegt sein. Oft kann eine modifizierte Zugewinngemeinschaft den Interessen der Eheleute besser entsprechen.

Nach der gesetzlichen Regelung werden während der Ehezeit erworbene Anteile von Versorgungsanrechten jeweils hälftig zwischen den Ehegatten geteilt. Erfasst sind Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

Dadurch wird beispielsweise der Partner abgesichert, der aufgrund der Betreuung gemeinsamer Kinder keine oder nur geringe Anwartschaften erworben hat.

Durch einen Ehevertrag können abweichende Vereinbarungen getroffen werden.

Es ist sinnvoll, seinen Ehevertrag regelmäßig zu überprüfen, um sicherzustellen, dass er weiterhin zu Ihren aktuellen Lebensumständen passt und die getroffenen Regelungen noch Ihren Wünschen und Vorstellungen entsprechen.

 

Nicht selten ergeben sich Änderungen im Leben, die Anpassungen erforderlich machen – sei es durch geänderte Vermögensverhältnisse, Kinder, Selbständigkeit oder sonstige Umstände.

 

Ein Ehevertrag kann jederzeit auch nur in einzelnen Punkten geändert oder ergänzt werden. Es ist nicht notwendig, den Ehevertrag vollständig neu zu fassen, wenn einzelne Regelungen nach wie vor zu Ihren Lebensumständen und Vorstellungen passen.

Der Gesetzgeber schreibt für nahezu alle Fälle des Ehevertrages die notarielle Beurkundung Dadurch wird sichergestellt, dass beide Ehepartner über die Bedeutung und rechtlichen Folgen der Vereinbarungen informiert sind und keine übereilten Entscheidungen getroffen werden.

Für einen Ehevertrag oder eine Scheidungsfolgenvereinbarung ist es nicht zwingend erforderlich, dass Sie sich vorab anwaltlich beraten lassen. Sie können auch unmittelbar zum Notar in Krefeld gehen.

Als Notarin bin ich neutral und unparteiisch. Ich berate beide Parteien gemeinsam und kann keine Partei einseitig vertreten.

  • Sofern Sie sich einig sind, benötigen Sie keinen Anwalt. Ich setze die gewünschten Vereinbarungen mit Ihnen gemeinsam um.
  • Bestehen streitige Punkte und können Sie sich nicht einigen, ist eine anwaltliche Beratung ratsam oder erforderlich.
  • Zusammenarbeit mit Ihren Rechtsanwälten: Wenn Sie anwaltlich vertreten sind, arbeite ich gerne eng mit Ihren Rechtsanwälten zusammen und setze die gewünschten Regelungen um.

Dies ist in der Regel nicht möglich, da das Gesetz für einen Ehevertrag die notarielle Beurkundung vorschreibt. Der Ehevertrag ist daher meist unwirksam, wenn er nicht vor einem Notar geschlossen worden ist.

Die Kosten für einen Ehevertrag sind stets individuell zu berechnen. Die Berechnung ist gesetzlich vorgegeben und richtet sich nach dem jeweiligen Geschäftswert.

Dieser hängt zum einen davon ab, was genau im Ehevertrag inhaltlich geregelt wird. Dies lässt sich häufig erst nach einem ersten Besprechungstermin ungefähr abschätzen und kann letztlich erst anhand des finalen Entwurfs genau bestimmt werden.

Zum anderen ist der Geschäftswert abhängig vom Vermögen der Ehepartner – worauf es hier genau ankommt, hängt wiederum vom Inhalt des Ehevertrages ab.

Kosten

Die Notarkosten sind gesetzlich festgelegt.

Das bedeutet:

  • Keine individuellen Preisunterschiede
  • Keine versteckten Zusatzkosten
  • Deutschlandweit identische Gebühren

Notarinnen und Notare müssen sich strikt an diese Vorgaben halten – sie dürfen weder höhere noch niedrigere Gebühren berechnen und auch nicht auf die Gebührenerhebung verzichten. Dadurch sind die Kosten für notarielle Tätigkeiten bundesweit einheitlich – egal, zu welchem Notar sie gehen.

Die Gebühren richten sich nach dem Wert der Angelegenheit (z.B. beim Immobilienkauf der Kaufpreis oder beim Testament das Vermögen des Erblassers). Das Gebührensystem ist sozial ausgewogen: Mit steigendem Wert steigen auch die Gebühren – jedoch in abnehmender Weise (degressiv). So wird sichergestellt, dass alle Bürgerinnen und Bürger notarielle Leistungen in Anspruch nehmen können – unabhängig von Einkommen oder Vermögen.

 

Beispiel: Ein höherer Kaufpreis führt zwar zu höheren Gebühren, aber der prozentuale Anteil sinkt.

Nein. Wenn es zur Beurkundung kommt, ist die Beratung bereits in der Beurkundungsgebühr enthalten. Diese Gebühr deckt persönliche Beratungen und Besprechungen sowie den Entwurf der Urkunde mit ab. Es erfolgt keine Abrechnung nach Stunden. Nur wenn keine Beurkundung stattfindet, kann eine gesonderte Gebühr für Beratung oder Entwurf anfallen.

Nein. Die gesetzlich festgelegten Gebühren sind unabhängig von der Schwierigkeit oder dem Zeitaufwand.
Egal, ob einfach oder komplex:
Die Kosten bleiben gleich – gesetzlich geregelt und fair.

Neben den Notarkosten können noch verschiedene andere Kosten entstehen. Dies sind bspw. Gerichtsgebühren, insb. im Zusammenhang mit Grundbesitz (z.B. Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch) oder bei Registersachen (z.B. Eintragung von Gesellschaften im Handelsregister). Darüber hinaus können selbstverständlich je nach Rechtsgeschäft auch verschiedene Steuerpflichten entstehen.

Das gesetzliche Notarkostensystem ist so gestaltet, dass alle Bürgerinnen und Bürger Zugang zu rechtssicherer Beratung haben – unabhängig vom Einkommen oder Vermögen. Notarinnen und Notare erhalten bei manchen Geschäften keine kostendeckende Gebühr, bei anderen etwas mehr – im Durchschnitt aber eine faire Vergütung für alle Fälle.

 

Dadurch können Sie sicher sein:
• Einheitliche, verlässliche Preise – deutschlandweit.
• Hohe Qualität und Neutralität
• Transparente Kostenstruktur

Da die Beratung und Entwurfserstellung in der Beurkundungsgebühr enthalten sind, entstehen keine zusätzlichen Kosten, wenn Sie sich frühzeitig an uns wenden.
So können individuell zugeschnittene und rechtssichere Lösungen von Beginn an effizient und kostengünstig entwickelt werden.
Tipp: Nutzen Sie den Notar als ersten Ansprechpartner für rechtliche Gestaltungen rund um Immobilien, Erbe oder Ehevertrag.

Dies hängt stets von der notariellen Angelegenheit ab. Neben der Beurkundungsgebühr können bspw. noch Vollzugs-, Betreuungs– und Treuhandgebühren anfallen. Deren Entstehen sowie Höhe ist – ebenso wie bei der Beurkundungsgebühr – gesetzlich vorgegeben und damit bei allen Notaren in Deutschland identisch. Ebenso fallen bspw. Auslagen für Porto und Telekommunikation, Schreibauslagen sowie Mehrwertsteuer an.

Auf der Website der Bundesnotarkammer finden Sie Beispielberechnungen für verschiedene notarielle Leistungen. 

Ja, selbstverständlich. Gerne erstellen wir eine unverbindliche Kostenschätzung für Ihr Anliegen.

Kontaktieren Sie uns

Ihr Anliegen ist bei uns in guten Händen – wir freuen uns auf Ihre Nachricht.

Notarin Dr. Nicola Hegerfeld

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