Das Erbrecht regelt, was mit dem Vermögen einer Person nach deren Tod geschieht. Es wird in unterschiedlichsten Konstellationen relevant – etwa bei der eigenen Gestaltung des letzten Willens oder für die Erben und Bedachten nach dem Tod eines geliebten Menschen.
Ich berate Sie umfassend zu allen Themen rund um das Erbrecht und nehme mir die notwendige Zeit, mit Ihnen die Rechtslage und die verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten – für Sie verständlich – zu besprechen. Gemeinsam finden wir die für Ihre persönliche Situation optimale Lösung und schaffen Rechtssicherheit und Klarheit. Dabei haben wir auch die steuerlichen Aspekte im Blick.
Mein Team und ich stehen Ihnen als kompetente Ansprechpartner zur Seite – von der Gestaltung Ihres Testaments über die Testamentseröffnung bis hin zur Abwicklung des Nachlasses unter den Erben.
Zögern Sie nicht, mit uns Kontakt aufzunehmen.
Wir unterstützen Sie bei der lebzeitigen Regelung Ihres Nachlasses durch Testament, Erbvertrag und sonstige erbrechtliche Vereinbarungen – individuell, verständlich und rechtssicher.
Was soll mit meinem Vermögen passieren, wenn ich sterbe?
Ein emotionales Thema, mit dem sich viele Menschen nur ungern beschäftigen. Dabei ist dies essentiell: Oft bestehen falsche Vorstellungen darüber, wer der bzw. die eigenen Erben werden, wenn es kein Testament gibt. Und noch häufiger stimmt die gesetzliche Erbfolge nicht mit dem eigenen Wunsch überein. Um ungewünschte Folgen sowie späteren Streit in der Familie zu vermeiden, sollten Sie sich frühzeitig von einem Experten beraten lassen. Gerne stehen wir Ihnen hierbei kompetent und einfühlsam zur Seite.
Lassen Sie uns zur Vorbereitung des Termins Ihre Daten anhand unseres Fragebogens zukommen.
Im Erbrecht gibt es kein Patentrezept – anhand Ihrer individuellen Wünsche, Ihrer familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie häufig auch steuerlicher Aspekte entwickeln wir gemeinsam die für Sie maßgeschneiderte Gestaltung. Wir nehmen uns die Zeit, die es hierfür braucht und sorgen dafür, dass Ihre Vorstellungen klar und rechtssicher umgesetzt werden.
Bei einem Pflichtteilsverzicht verzichtet ein sog. Pflichtteilsberechtigter (ein Abkömmling, Ehegatte oder Elternteil des Erblassers) auf seinen Pflichtteil – den ihm gesetzlich zustehenden Mindestanteil am Nachlass. Für den Pflichtteilsverzicht gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen wie beim Erbverzicht. Beim Pflichtteilsverzicht verliert man zwar seinen Anspruch auf den Pflichtteil, behält jedoch sein gesetzliches Erbrecht – der Erbverzicht geht damit weiter als der Pflichtteilsverzicht. Wir informieren Sie gerne über das Pflichtteilsrecht und die Möglichkeiten eines Pflichtteilverzichts.
Beim Erbverzicht verzichtet ein Verwandter oder Ehegatte des Erblassers auf sein gesetzliches Erbrecht. Der Verzichtende erklärt, dass er im Todesfall des Erblassers nicht erben will. Er ist dadurch von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung. Er wird zu Lebzeiten des Erblassers geschlossen. Der Verzichtende muss dabei mitwirken. Der Verzicht kann gegen eine Abfindung, aber auch ohne Gegenleistung erklärt werden. Sprechen Sie uns gerne hierzu an.
Sie haben ein Unternehmen oder sonstige Gesellschaftsbeteiligungen? Dann bedarf es sorgfältiger Prüfung und Überlegung, wer diese Beteiligungen im Todesfall auf welchem Wege erhalten soll. Ebenso ist zu prüfen, ob die gewünschte Regelung gesellschaftsrechtlich zulässig ist. Gerne stehen wir Ihnen mit unserer Expertise zur Verfügung und entwickeln mit Ihnen die für Ihre Situation passende Lösung – rechtssicher und eindeutig. Sprechen Sie uns einfach an.
Auslandsbezug kann aus verschiedenen Gründen bestehen – sei es aufgrund der Staatsangehörigkeit, von Vermögen im Ausland, des gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland oder weil sich im geerbten Nachlass ausländisches Vermögen befindet. In all diesen Fällen sind die rechtlichen Auswirkungen sowie das Bedürfnis spezieller Regelungen zu prüfen. Machen Sie uns auf den Auslandsbezug aufmerksam und wir stehen Ihnen mit unserer Fachexpertise zur Seite.
Sie möchten schon zu Lebzeiten etwas übertragen, bspw. aus steuerlichen oder sonstigen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen? Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch hierbei als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung. Weitere Informationen zum Thema Schenkungen finden Sie hier.
Besondere Situationen bedürfen besonderer Regelungen. Bspw. bei Kindern mit einer Behinderung ist es wichtig, durch besondere rechtliche Regelungen abzusichern, dass das Erbe diesem Kind auch persönlich zu gute kommt. Gleiches gilt bei Personen, die möglicherweise nicht in der Lage sind, für ihren eigenen Lebensunterhalt zu sorgen oder mit dem geerbten Vermögen selbst umzugehen. Gerne beraten wir Sie zu den Gestaltungsmöglichkeiten – sprechen Sie uns einfach an.
Wir kümmern uns um die Registrierung Ihres notariellen Testaments oder Erbvertrags im Zentralen Testamentsregister (ZTR). Dadurch wird sichergestellt, dass Ihr Testament nach Ihrem Tod aufgefunden und vom Amtsgericht eröffnet wird. Das Amtsgericht benachrichtigt sodann die Erben und etwaige sonstige begünstigte Personen. Im ZTR wird nur hinterlegt, wann Sie ein Testament errichtet haben und wo dieses hinterlegt ist – nicht dagegen der Inhalt.
Nach dem Tod eines geliebten Menschen müssen Erbschaft, Testamentseröffnung und Nachlassabwicklung geregelt werden. Wir begleiten Sie vertrauensvoll und einfühlsam in dieser oft emotional belastenden Zeit.
Sie sind Erbe geworden und benötigen einen Erbschein? Oder möchten wissen, ob ein Erbschein erforderlich ist? Mit unserer Expertise stehen wir Ihnen zeitnah zu allen Fragen rund um das Thema Erbschein zur Verfügung. Lassen Sie uns die relevanten Daten gerne über das Formular „Erbscheinsantrag“ zukommen oder nehmen Kontakt mit uns auf.
Hat der Erblasser in seinem Testament / Erbvertrag angeordnet hat, dass eine bestimmte Person einen bestimmten Gegenstand erhalten soll (ein sog. Vermächtnis), muss dieses Vermächtnis vom Erben erfüllt werden. Betrifft das Vermächtnis ein Haus oder eine Wohnung, so bedarf es eines notariellen Vertrages. Wir unterstützen Sie als kompetenter Ansprechpartner bei der Umsetzung und haben dabei insbesondere auch etwaig bestehende gesetzliche Kostenvorteile für Sie im Blick. Sprechen Sie uns gerne jederzeit an und übersenden uns eine Kopie des Eröffnungsprotokolls.
Sind mehrere Erben vorhanden, so bedarf es der Aufteilung des Erbes zwischen diesen. Befindet sich eine Immobilie im Nachlass, die von einem oder mehreren Erben alleine übernommen werden soll, ist ein notarieller Vertrag erforderlich. Gerne finden wir mit Ihnen gemeinsam die für Ihre Erbengemeinschaft passende Lösung und setzen einen rechtssicheren Vertrag auf, der alle Interessen berücksichtigt. Nehmen Sie frühzeitig mit uns Kontakt auf – dann können wir Sie über gesetzliche Kostenvorteile, die nur zeitlich beschränkt bestehen, informieren und diese für Sie nutzbar machen.
Sie sind einer von mehreren Erben und möchten Ihren Anteil am Nachlass an einen Miterben oder an einen Dritten verschenken oder verkaufen? Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung. Gerne bin ich Ihnen bei der Ausarbeitung Ihres individuellen Vertrags behilflich und informiere Sie über die gesetzlichen Regelungen wie bspw. bestehende Vorkaufsrechte.
Ist jemand verstorben, der als (Mit-)Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist, so muss das Grundbuch berichtigt werden – auf den Erben oder die Erbengemeinschaft, den Vermächtnisnehmer oder denjenigen Erben, der die Immobilie im Rahmen einer Erbauseinandersetzung übernimmt. Hat das Grundbuchamt Kenntnis vom Todesfall, so fordert es die Erben auf, die Grundbuchberichtigung zu veranlassen. Innerhalb von zwei Jahren nach dem Todeszeitpunkt kann eine Befreiung von den Gerichtsgebühren bei der Berichtigung bestehen. Gerne stehen wir Ihnen bei den notwendigen Schritten in einer emotional häufig belastenden Zeit zur Seite.
Sie sind Erbe geworden und im Nachlass befindet sich Vermögen im europäischen Ausland, insb. eine Immobilie? Sie müssen Ihre Erbenstellung aus anderen Gründen im Ausland nachweisen? Lassen Sie uns Ihre Daten gerne über das Formular „Erbscheinsantrag“ zukommen. Wir unterstützen Sie bei der Beantragung eines Europäischen Nachlasszeugnisses und stehen für Ihre Fragen zur Verfügung.
Sie sind als Testamentsvollstrecker benannt worden und benötigen ein Testamentsvollstreckerzeugnis?
Wir helfen Ihnen bei der Beantragung – nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.
Sie kommen als Erbe in Betracht, möchten mit dem Nachlass jedoch nichts zu tun haben? Dann könnte eine Erbausschlagung das richtige Mittel sein. Für die Ausschlagung gibt es allerdings nur eine kurze Frist.
Ihr Anliegen ist bei uns in guten Händen – wir freuen uns auf Ihre Nachricht.
Notarin Dr. Nicola Hegerfeld
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Notarin Dr. Nicola Hegerfeld